Impfen in Deutschland

Impfausweis

Mit einem Impfausweis (oder auch Impfpass oder „Internationale Bescheinigung über Impfungen und Impfbuch“) besitzt man ein international und lebenslang gültiges Dokument, in dem durchgeführte Impfungen und assoziierte andere Maßnahmen dokumentiert werden. Der Impfausweis wird jedem versicherten Bürger nach der Impfung zur Verfügung gestellt. In den meisten Fällen erhalten schon Säuglinge den Ausweis bei der ersten Vorsorgeuntersuchung bei der Kinderärztin oder dem Kinderarzt.

Die Kosten für den Impfausweis werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. (1) Auch private Krankenversicherer übernehmen in der Regel die Kosten für den neu ausgestellten Impfausweis im Rahmen von Impfungen.

Die Impfausweise in ihrer jetzigen Form werden nach den Richtlinien der WHO (International Health Regulations, siehe auch nächster Abschnitt) erstellt und enthalten daher alle Angaben auch in englischer und französischer Sprache. (2) Aber auch ältere Exemplare behalten ihre Gültigkeit.

Aktuell gibt es Bestrebungen, in Deutschland einen elektronischen Impfausweis einzuführen, wie er bereits in einigen anderen europäischen Ländern verwendet wird. Für COVID-19-Impfungen besteht bereits seit Mitte 2021 die ergänzende Möglichkeit eines digitalen Impfzertifikats (siehe Abschnitt „Der digitale Impfpass“ unten).

 

Was muss im Impfausweis dokumentiert werden?

Im Impfausweis werden alle Standardimpfungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene dokumentiert. Darüber hinaus gibt es i.d.R. eine Doppelseite über eine „internationale Bescheinigung über Impfung oder Verabreichung einer anderen Prophylaxe“, wie die Gelbfieberimpfung, und zumeist auch weitere Seiten für Grippeschutzimpfungen sowie Indikations- und Reiseimpfungen. Ebenfalls angegeben werden können Ergebnisse von Tuberkulintests sowie von Antikörpertiterbestimmungen.

Auch passive Immunisierungen mittels Antikörpergabe gelten als Impfung und werden dokumentiert. Das erlaubt neben dem Überblick über den Immunstatus auch die Ermittlung des richtigen Zeitpunktes für eine Impfung sowie die entsprechenden Auffrischimpfungen. Durch diese Maßnahmen ist es möglich, den Immunstatus einer Person nicht nur zu verfolgen, sondern bei konsequenter Kontrolle und ggf. Auffrischimpfung auch einen lebenslangen Immunschutz zu gewährleisten.

In § 22 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist festgelegt, welche Angaben zu jeder Impfung im Impfausweis enthalten sein müssen: Dazu gehören das Datum der Schutzimpfung, Bezeichnung (Handelsname) und Chargennummer des Impfstoffes (meist als Aufkleber), Name der Krankheit gegen die geimpft wird sowie Name, Anschrift und Unterschrift (schriftlich oder in elektronischer Form) der für die Durchführung verantwortlichen Person (siehe auch Infokasten).

Zudem sind im Impfausweis Erläuterungen für das Vorgehen im Verdachtsfall einer unerwünschten Nebenwirkung enthalten und zu den sich nach §§ 60 bis 64 IfSG ergebenden Ansprüchen bei Eintritt eines Impfschadens. Seit Inkrafttreten des Präventionsgesetzes 2015 müssen darüber hinaus auch Hinweise zu Folge- und Auffrischimpfungen (inkl. Terminvorschlägen) enthalten sein. (1,3,4,5)

Auszug aus § 22 IfSG zur Impfdokumentation:

(1) Die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person hat jede Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation).

(2) Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten:
     1. Datum der Schutzimpfung,
     2. Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes,
     3. Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde,
     4. Name der geimpften Person, deren Geburtsdatum und Name und Anschrift der für die
         Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person
sowie

     5. Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten
         elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen
         Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person.

Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass abweichend von Satz 1 Nummer 5 die Bestätigung in elektronischer Form auch mit einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel erfolgen kann, wenn das Siegel der zur Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person eindeutig zugeordnet werden kann. Bei Nachtragungen in einen Impfausweis kann jeder Arzt oder Apotheker die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vornehmen oder hat das zuständige Gesundheitsamt die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vorzunehmen, wenn dem Arzt, dem Apotheker oder dem Gesundheitsamt eine frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird.

(3) In der Impfdokumentation ist hinzuweisen auf
     1. das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen,
     2. die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens
         sowie
     3. Stellen, bei denen die sich aus einem Impfschaden ergebenden Ansprüche geltend gemacht werden
         können.

(4) In der Impfdokumentation ist über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen mit Terminvorschlägen zu informieren, so dass die geimpfte Person diese rechtzeitig wahrnehmen kann.

Den vollständigen § 22 Impf-, Genesenen- und Testdokumentation finden Sie in der aktuellen Version unter folgendem Link. (3)

Im von der WHO nach Inkrafttreten der International Health Regulations (2005) erarbeiteten „International Certificate of Vaccination or Prophylaxis“ werden noch ergänzende Vorgaben für bestimmte international anzuerkennende Impfungen, wie die Dokumentation der Gelbfieber-Impfung, gemacht. So sollen hier zusätzlich zu den oben beschriebenen Angaben u.a. noch Geschlecht, Personalausweisnummer (falls vorhanden) und Unterschrift der geimpften Person eingetragen werden. Diese Vorgaben finden sich auch im Impfausweis, z. B. im Abschnitt für die Gelbfieberimpfung, deren Nachweis zur Einreise in verschiedene Länder notwendig ist. (2)

Wer übernimmt die Dokumentation im Impfausweis?

Eintragungen in den Ausweis werden nach § 22 IfSG durch die für die Impfung rechtlich verantwortliche Person (siehe auch Impfen in Deuschland - Wer impft?) und die Richtigkeit der Angaben durch dessen Unterschrift bestätigt. Wenn einem Arzt, einem Apotheker oder einem Gesundheitsamt eine frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird, kann jeder Arzt, Apotheker oder das zuständige Gesundheitsamt die Bestätigung gemäß § 22 IfSG vornehmen. (3,5)

 

Was ist bei Verlust des Impfausweises zu tun?

Falls der Impfpass einmal verloren geht, sollte versucht werden, die Information zu früher durchgeführten Impfungen aus ärztlichen Unterlagen zu ermitteln. Von der Hausärztin oder dem Hausarzt kann man ein neues Impfdokument erhalten und der Arzt kann bereits erhaltene – und in der Arztpraxis dokumentierte – Impfungen nachtragen.

Grundsätzlich gilt: Nur dokumentierte Impfungen gelten als durchgeführt. (Robert Koch-Institut)

Laut STIKO-Empfehlung sind fehlende Impfdokumente „kein Grund, notwendige Impfungen zu verschieben, fehlende Impfungen nicht nachzuholen oder eine Grundimmunisierung bzw. Erstimmunisierung nicht zu beginnen“. Daher ist bei unbekanntem Impfstatus zumeist von fehlenden Impfungen auszugehen, zumal Angaben aus der Erinnerung zu bisherigen Impfungen oder auch durchgemachten Krankheiten (mit Ausnahme bei Windpocken) oft unzuverlässig sind. Diese Empfehlung der Nachimpfung dient dazu, betroffene Personen möglichst sicher vor einer Infektion zu schützen. In Einzelfällen ist laut STIKO auch ein abweichendes Vorgehen vertretbar. (6,7)

 

Der digitale Impfpass

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat 2020 den digitalen Impfpass gemäß § 355 Absatz 1 SGB V als Inhalt der elektronischen Patientenakte (ePA) festgelegt. Als sogenanntes Medizinisches Informationsobjekt (MIO) ist der eImpfpass nach einem festen Schema aufgebaut, basierend auf internationalen Standards. Dadurch wird ein einfacher Austausch der Eintragungen im eImpfpass zwischen verschiedenen digitalen Systemen gewährleistet. Beispielsweise können einige Praxisverwaltungssysteme (PVS) den eImpfpass für weitere unterstützende Funktionen verwenden. Der Impfstatus könnte geprüft oder an anstehende Impfungen erinnert werden. 

Durch die Digitalisierung der Impfdaten wird zudem einem Verlust dieser wichtigen Informationen vorgebeugt und Patienten ebenso wie vom Patienten berechtigte Ärzte können jederzeit darauf zugreifen. Voraussetzung für die Nutzung des eImpfpasses ist das Vorhandensein einer ePA. Seit 1. Januar 2021 stellen gesetzliche Krankenkassen ihren Versicherten die ePA bereit.

Weitere Informationen zur ePA und dem eImpfpass finden Sie unter: KBV - Elektronischer Impfpass (eImpfpass)

Zusätzliche Möglichkeit für den Nachweis von Corona-Impfungen

Als ergänzendes Angebot wurde zu den oben bestehenden Entwicklungen eines allgemeinen eImpfpasses im Juli 2021 ein europäisch abgestimmter digitaler Impfnachweis zur COVID-19-Impfung eingeführt. Die Nutzung des digitalen Impfnachweises für COVID-19 ist freiwillig. Der gelbe Impfpass reicht in der Regel als Nachweis auch weiterhin aus. 

Für viele Menschen ist jedoch eine digitale Nachweismöglichkeit mit dem Smartphone praktischer (Link zur Infoseite der Bundesregierung: "So funktioniert der digitale Impfnachweis auf dem Handy"). Zudem wird beispielsweise das Reisen innerhalb der EU durch ein abgestimmtes digitales Zertifikat erleichtert. Dabei können nicht nur COVID-19-Impfungen sondern auch Test- und Genesenzertifikate nachgewiesen werden (COVID-Zertifkat der EU). (8)

Digitale COVID-Zertifkate der EU können entweder in der CovPass-App (9) oder in der Corona-Warn-App (10) mit dem Smartphone verwaltet und mit diesen nachgewiesen werden. Mit Hilfe der CovPassCheck-App (11) können z. B. Gewerbetreibende oder Behörden den Impf-, Test- und Genesenenstatus datenschutzkonform und zuverlässig prüfen. Die dafür notwendigen Apps sind alle kostenlos und können in verschiedenen App Stores heruntergeladen werden.

Alle Nachweisdokumente (digitale und papiergebundene) sind nur in Verbindung mit einem Ausweisdokument (Lichtbildausweis) gültig, das ergänzend vorzulegen ist. Die Personalien des Nachweises sollen bei der Prüfung mit den Daten des Ausweisdokumentes der geprüften Person abgeglichen werden.

Quellen:

  1. Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG)
  2. WHO: International Health Regulations (2005), 3. Auflage, Anhang 6 (Stand: 01.01.2016)
  3. IfSG (Infektionsschutzgesetz) - § 22 Impf-, Genesenen- und Testdokumentation, COVID-19-Zertifikate, zuletzt abgerufen am 14.03.2023
  4. IfSG (Infektionsschutzgesetz) - 12. Abschnitt Entschädigung in besonderen Fällen (siehe §§ 60-64), zuletzt abgerufen am 08.12.2021
  5. RKI: Rechtliche Fragen zum Impfen, zuletzt abgerufen am 08.12.2021
  6. Antworten zu häufig gestellten Fragen zum Impfen des Robert Koch-Instituts, zuletzt abgerufen am 08.12.2021
  7. Ständige Impfkommission: Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut 2023, Epid Bull 04/2023, zuletzt abgerufen am 14.03.2023
  8. BMG: Fragen und Antworten zum digitalen Impfnachweis, zuletzt abgerufen am 08.12.2021
  9. CovPass-App: Digitale COVID-Zertifikate der EU einfach nachweisen (digitaler-impfnachweis-app.de), zuletzt abgerufen am 08.12.2021
  10. Corona Warn App: Unterstützt uns im Kampf gegen Corona – Bundesregierung, zuletzt abgerufen am 08.12.2021
  11. CovPassCheck-App: Digitale COVID-Zertifikate der EU schnell prüfen (digitaler-impfnachweis-app.de), zuletzt abgerufen am 08.12.2021

Letzte Aktualisierung: 16.03.2023

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