Monitoring & Daten

Krankheitsüberwachung & Meldepflicht

Aufgabe des Infektionsschutzes ist es, "übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern" (aus Präambel des Infektionsschutzgesetzes). Dies umfasst sowohl den Schutz des Einzelnen als auch der Allgemeinheit. Daher muss in vielen Fällen bereits der Verdacht auf eine meldepflichtige Infektionserkrankung umgehend dem Gesundheitsamt mitgeteilt werden, dies gilt auch für nahezu alle durch Impfung vermeidbaren Erkrankungen. Diese Meldepflicht ist wichtig, um die Übertragung insbesondere auf schutzbedürftige Personen wie Immungeschwächte oder Säuglinge durch entsprechende Schutzmaßnahmen und Informationen verhindern zu können. Daher sind nicht nur Ärzte und Labore zur umgehenden Meldung eines Verdachts bzw. eines Labornachweises ans Gesundheitsamt verpflichtet, sondern auch Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätten und Schulen. Auch Eltern von erkrankten Kindern sowie erkrankte Erzieher bzw. Lehrer haben gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung die Pflicht, den Verdacht auf das Vorliegen einer meldepflichtigen Infektionskrankheit umgehend mitzuteilen.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist die rechtliche Grundlage für diese Meldeverpflichtungen. Es betont die Eigenverantwortung jedes Einzelnen beim Infektionsschutz und unterstreicht die notwendige Zusammenarbeit und Mitwirkungspflicht von Behörden, Ärzten, Laboren, Gemeinschaftseinrichtungen, Eltern sowie sonstigen Beteiligten zur Prävention übertragbarer Krankheiten.

Im Folgenden sind unter dem Aspekt der Vermeidung von Infektionskrankheiten, welche durch empfohlene Impfungen vermeidbar sind, Melde- und Mitwirkungspflichten für Eltern, Ärzte, Labore und Gemeinschaftseinrichtungen orientierend dargestellt.

Meldepflichten, Benachrichtigungs- und Mitwirkungspflichten in Bezug auf Infektionserkrankungen, welche durch empfohlene Impfungen vermeidbar sind, für:

 Neben der vorrangigen Bedeutung für den unmittelbaren Infektionsschutz ist die Meldepflicht für impfpräventable Erkrankungen auch für die epidemiologische Bewertung der Erkrankungen von großer Bedeutung. Nur so können Häufigkeiten, Komplikationen, betroffene Bevölkerungs- oder Altersgruppen und weitere infektionsepidemiologische Aspekte erkannt werden. Die Daten sind auch eine Grundlage zur Berechnung der Impfwirksamkeit und der Notwendigkeit von Auffrischimpfungen.

Die aus diesen Erhebungen gewonnenen Erkenntnisse sind daher wichtige Grundlagen für die Formulierung oder auch Anpassungen von Impfempfehlungen durch die STIKO.

Im IfSG ist zudem die Meldepflicht für Ärzte bei einem Verdacht auf eine Impfkomplikation gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 IfSG über das Gesundheitsamt an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) geregelt. Auch diese Meldungen werden vom PEI gewissenhaft und auch anhand der weltweit verfügbaren Datenlage geprüft. Die regelmäßigen Veröffentlichungen hierzu unterstreichen das hohe Nutzen-Risiko-Verhältnis von Impfungen. Die Meldungen an das PEI sind sowohl online für Deutschland (Datenbank mit Verdachtsfällen von Impfkomplikationen (DB-UAW)) als auch in regelmäßigen Publikationen (Bul­le­tin zur Arz­nei­mit­tel­si­cher­heit) verfügbar.

Daten zu impfpräventablen Krankheiten, die nicht der Meldepflicht unterliegen (wie z.B. Pneumokokken-Infektionen) können durch Sentinels oder Surveillance-Projekte gewonnen werden.

Letzte Aktualisierung: 25.03.2025

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